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Ihr Recht auf Beistand

Sie haben das Recht, in Ihrem Jobcenter mit einer Beiständin bzw. einem Beistand zu erscheinen. Dieses Recht folgt aus § 13 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch.

In der Regel benötigen Sie bei Ihren Vorsprachen im Jobcenter allerdings keinen Beistand.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne über Ihre Rechte und Ihre Gestaltungsmöglichkeiten und helfen Ihnen bei der Stellung von Anträgen.

Bitte beachten Sie, dass alles, was Ihre Beiständin bzw. Ihr Beistand sagt, für Sie Gültigkeit hat, wenn Sie dem nicht unverzüglich widersprechen.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass sich Ihre Beiständen oder Ihr Beistand ausweisen können muss.