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Lexikon

Erklärungen der Begriffe rund um das Jobcenter

Im Bereich "Lexikon" begegnen Ihnen vielleicht die Antworten auf Ihre Fragen in der täglichen Arbeit des Jobcenters Kreis Wesel. Wir versuchen mit der Seite Lexikon viele Begriffe verständlich zu erklären.

Antrag
Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Der Antrag wirkt bis auf wenige Ausnahmen zurück auf den 1. des Monats in dem er gestellt wurde. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Bürgergeldes. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.
Auszahlung
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungennicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt. Das Jobcenter Kreis Wesel stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Bitte beachten Sie: Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.
Barauszahlung
Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine"Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt. Diese können Sie sich oder einer von Ihnen beauftragten Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,10 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen.
Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, als Partner:in der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner:in, die Person, die mit dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner:in und die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder des oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines bzw. ihrer Partner:in, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt. Minderjährige gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Bescheide und Rechtsbehelfe
Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter Kreis Wesel schriftlich mit.
Einkommen
Bürgergeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.
Einstiegsgeld
Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner:in des Jobcenters Kreis Wesel entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird für höchstens 24 Monate zu Ihrem Bürgergeld gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.
Erwerbsfähig
Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch nicht das Alter für den Übertritt in die Altersrente erreicht hat und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.
Freibeträge für Vermögen
Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr:e Partner:in einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 9.750 Euro eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Sie einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro. Der Mindestfreibetrag von 3.100 Euro gilt auch für minderjährige Kinder. Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der oder die Inhaber:in darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt hier jeweils 16.250 Euro. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehende Beträge ist nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig. Zusätzlich gibt es einen sogenannten Anschaffungs-Freibetrag in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Geldauszahlung
In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jede:n Bürger:in ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Um Geld überwiesen zu bekommen, müssen Sie selbst Kontoinhaber:in oder bei einem gemeinsamen Konto mindestens Mitinhaber:in sein. Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter zehn Euro ausgezahlt.
Hilfebedürftig
Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners bzw. der Partnerin nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.
Kinderzuschlag
Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Bürgergeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 160 Euro monatlich pro Kind; er wird für längstens 36 Kalendermonate gezahlt. Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Eltern mit Anspruch auf Bürgergeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten. Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten. Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 70 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.
Krankenkassenwahl
Sollten Sie vor dem Bezug von Bürgergeld nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, weil Sie beispielsweise Sozialhilfe bezogen haben, melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sie können die AOK Ihres Wohnortes, die Krankenkasse der Ehegattin oder des Ehegatten, eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist, oder eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt waren, der den Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht, oder wenn die Satzung der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse die Mitgliedschaft Betriebsfremder zulässt. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter Kreis Wesel einer wählbaren Krankenkasse zugeordnet.
Kranken- und Pflegeversicherung
Während des Bezuges von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter Kreis Wesel in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Das Jobcenter Kreis Wesel meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie dem Jobcenter außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen. Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter Kreis Wesel. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag - oder bei späterem Wechsel sofort danach - eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird vom Jobcenter Kreis Wesel Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.
Leistungen
Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Sachleistungen, Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung durch eine:n Ansprechpartner:in des Jobcenters Kreis Wesel und Geldleistungen, die den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit eingliedern und seinen Lebensunterhalt inklusive der in seiner Bedarfgemeinschaft lebenden Personen sichern sollen. Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung und Beratung, durchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement), Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber:innen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine. Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einsteig ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Beispiele besteht kein Rechtsanspruch.
Leistungsanspruch
Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 bis spätestens zum Eintritt der Regelaltersrente, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind Ausländer:innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Den übrigen Ausländer:innen muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder z.B. Beamtenpensionen beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie zum Beispiel einem Krankenhaus untergebracht sind. Inhaftierte haben ebenfalls keinen Leistungsanspruch. Auch Auszubildende, Schüler:innen und Studierende bekommen in der Regel keine Leistungen. Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihrer Ansprechpartner:innen außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Ansprechpartner.
Leistungsdauer
Bürgergeld wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate bewilligt. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Bürgergeld erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich.
Leistungsmissbrauch
Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung - auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern - aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahlenden zu schützen.
Mehrbedarfe
Mehrbedarfe stehen für zusätzliche Kosten, die nicht durch den so genannten Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.
Meldepflicht
Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter Kreis Wesel kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.
Mietschulden
Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden. Voraussetzung ist, dass ansonsten Wohnungslosigkeit die Folge wäre.
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbständige:r oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähige:r Leistungsberechtigte:r arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert - bitte teilen Sie dies umgehend mit. Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem oder Ihrer Partner:in trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten oder Ehegattin, Partners oder Partner oder Lebenspartners oder Lebenspartnerin und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor beim Jobcenter Kreis Wesel einzuholen ist. Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den oder die gesetzliche:n Vertreter:in. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.
Notfälle
In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Das Darlehen wird dann über Abzüge bei der Auszahlung der monatlichen Regelleistung getilgt.
Regelbedarf
Der so genannte Regelbedarf schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Den vollen Regelbedarf bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner:in minderjährig ist.
Sachleistungen
Die Regelbedarfe können komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.
Sanktionen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten

Wenn Sie sich trotz Rechtsfolgebelehrung weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme), ein zumutbares Angebot nach §15a (Sofortangebot bei Arbeitslosmeldung) oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen, treten Sanktionen ein. Bei Eintritt von Sanktionen wird die monatliche Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 Prozent gekürzt. Außerdem entfällt der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld vorgesehene befristete Zuschlag.Sanktionen treten auch ein, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Bürgergeldes zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, zum Beispiel ständig ungerechtfertigt hohe Telefon- oder Stromkosten haben, kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.

Sanktionen bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen, grober Missachtung der Unterrichts- oder Betriebsordnung.

Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht

Sofern Sie einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Bürgergeld um zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gekürzt.

Sanktionen bei wiederholter Pflichtverletzung

Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld um 60 Prozent gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld dann um 100 Prozent gemindert - also keine Leistungen mehr. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann die Minderung auf 60 Prozent des für den oder die erwerbsfähige:n Leistungsberechtigte:n maßgebenden Regelbedarfes begrenzt werden, wenn dieser sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Bürgergeld um mehr als 30 Prozent kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, er soll sie erbringen, wenn der oder die Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Sanktionen - wichtiger Grund

Sanktionen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind.Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel dann, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht.

Sonderregelungen für Sanktionen bei Unter-25-Jährigen

Wenn Sie zwischen 15 bis unter 25 Jahre alt sind, erhalten Sie bei Pflichtverletzungen mit Ausnahme von Meldeversäumnissen für die Dauer der Sanktionen keine Geldleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr. Sie haben auch keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Fall werden lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und regelmäßig direkt an den Vermieter gezahlt. Daneben können Sie ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen bekommen. Bei wiederholter Pflichtverletzung wird das Bürgergeld um 100 Prozent gemindert. Der Träger kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtichte sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Ebenso kann der Träger unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzen.

Umzug

Bei einem Umzug kann das Jobcenter Kreis Wesel die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu müssen Sie aber vor Vertragsabschluss mit einem oder einer neuen Vermieter:in die Zusicherung des kommunalen Trägers einholen, dass er die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Unterkunft und Heizung

Angemessene Unterkunftskosten und Heizkosten kann das Jobcenter Kreis Wesel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen und dem Alter, der Zahl der Wohnräume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden aber nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Bürgergeld nicht vereinbar ist. Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den oder die Vermieter:in oder an eine:n andere:n Empfangsberechtigte:n gehen, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt ist.

Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person - unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber:in nicht frei verfügen darf - zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen. Als Vermögen wird beispielsweise nicht berücksichtigt: angemessener Hausrat - dazu zählen alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind: angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht solche Sachen und Rechte, die für die Alterssicherung bestimmt sind. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein. Eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre. Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich. Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
Widerspruch
Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Trägers nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim Jocenter schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.