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Teilhabechancengesetz Paragraph 16e und 16i

Die rechtliche Grundlage zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes liegt in § 16e und § 16i des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Unter dem Titel MitArbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesamtkonzept zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt. Als Teil dieses Konzeptes schafft das Teilhabechancengesetz mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt:

"Teilhabe am Arbeitsmarkt" und "Einliederung von Langzeitarbeitslosen"

Wie funktionieren die Förderungen?

Einfach gesagt: Mit den beiden neuen Förderungen unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen:

"Teilhabe am Arbeitsmarkt"

Zielgruppe: > 6 Jahre ALGII Bezug und über 25 Jahre alt

Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" können Menschen profitieren, die über 25 Jahre alt sind und für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II/Bürgergeld bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Unternehmen, die unter diesen Voraussetzung Personen einstellen, können mit einem Zuschuss zum Gehalt der neuen Mitarbeiterin bzw. des neuen Mitarbeiters gefördert werden. Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder mit mindestens einem minderjährigen Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft können gefördert werden, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre Arbeitslosengeld II/Bürgergeld erhalten haben. In den ersten beiden Jahren sind das 100 Prozent des Mindestlohns - es sei denn, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Die Förderung dauert maximal 5 Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern finanziert werden.

 

Teilhabechacnengesetz

"Eingliederung von Langzeitarbeitslosen"

Zielgruppe: > 2 Jahre arbeitslos

Teilhabechancengesetz

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für 2 Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

Bei beiden Förderungen unterstützt geschultes und erfahrenes Personal die ehemaligen Langzeitarbeitslosen und Langzeitbezieher dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen. Das beschäftigungsbegleitende Coaching hilft ihnen, sich in den Arbeitsalltag und das Unternehmen zu integrieren aber auch bei Problemen in Familie oder mit der Organisation des Alltags. Bei Bedarf können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch einen Coach beraten werden.

Mit intensiver Betreuung, individueller Beratung, wirksamer Förderung und der gezielten Suche nach passenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern schaffen die neuen Förderungen neue Perspektiven für die, die ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz haben. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können, ist eine Frage der Würde und der Teilhabe.

Wie kann ich als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber von den Förderungen profitieren? Was muss ich tun?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine neue Beschäftigte bzw. einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit dem Jobcenter Kreis Wesel Jobcenter auf.

Was kann ich als ALGII Empfänger tun, um von der Förderung zu profitieren?

Bitte sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter oder Arbeitsvermittler im Jobcenter Kreis Wesel an und fragen explizit nach einer Förderung über § 16e oder § 16i SGB II (neue Lohnkostenzuschüsse). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gern über die Details und schauen, ob Sie für eine Förderung möglich ist.

Umsetzung des Teilhabechancengesetzes im Jobcenter Kreis Wesel unter der Leitung von

TeamleitungTeamleitung

Bewerberorientierter

Arbeitgeberservice

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Arbeitgeberservice

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Ulrich KleinAndreas Wendt
Tel.: 02842 92739 600Tel.: 02064 4370 561
Ulrich.Klein@jobcenter-ge.deAndreas.Wendt@jobcenter-ge.de

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