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Kosten der Unterkunft

Im Rahmen des Bürgergeldes werden auch Leistungen für die Unterkunft übernommen. Es werden grundsätzlich nur die Kosten übernommen, die für den jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Bei der Beurteilung, welche Kosten im jeweiligen Einzelfall angemessen sind, wird die reale Lage auf dem Wohnungsmarkt ebenso berücksichtigt wie die Größe und Zusammensetzung Ihrer Haushaltsgemeinschaft.

Im Kreis Wesel ergeben sich hierdurch aktuell folgende im Rahmen des Bürgergeldes zu übernehmende Höchstgrenzen (gültig ab 01.05.2022):

Alpen / Rheinberg / Sonsbeck / Xanten

1 Person   2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
416,50 €  509,60 €  609,60 €725,80 €  845,90 €   115,35 €

Dinslaken / Hünxe

1 Person    2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
417,50 €494,00 €568,80 €734,35 €819,50 €111,75 €

Hamminkeln / Schermbeck / Wesel

1 Person    2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
404,00 €  459,55 €  558,40 €  681,15 €  820,60 €  111,90 €

Kamp-Lintfort

1 Person    2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
420,00 €  507,00 €  588,80 €  712,50 €  812,90 €  110,85 €

Moers

1 Person    2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
444,00 €  515,45 €  615,20 €  731,50 €  864,60 € 117,90 €

Neukirchen-Vluyn

1 Person    2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
424,00 €  513,50 €  599,20 €  722,00 €  836,00 €  114,00 €

Voerde

1 Person    2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Pers.
405,00 €  456,95 €  543,20 €  681,15 €  827,20 €  112,80 €

Für jede weitere zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Person erhöht sich die Angemessenheitsgrenze je nach Ortstyp um den in der letzten Spalte genannten Betrag.

Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um die monatliche Kaltmiete einschließlich der tatsächlich entstehenden Betriebs-/ Nebenkosten (ohne Heizkosten). Bei der Berechnung der Betriebs-/ Nebenkosten werden soweit möglich die tatsächlichen Betriebs-/ Nebenkosten laut Jahresendabrechnung des Vorjahres berücksichtigt. Diese sind in der Regel von der Personenzahl abhängig.

Überschreiten Ihre Unterkunftskosten die oben genannten Beträge, können Sie aufgefordert werden, diese Kosten durch Umzug, Untervermietung oder andere geeignete Maßnahmen auf die festgeschriebenen Höchstwerte zu reduzieren.

Sehen Sie keine Möglichkeit zur Kostenreduzierung, wollen aber in der zu teuren (unangemessenen) Wohnung verbleiben und sind bereit (und in der Lage), den Unterschiedsbetrag zwischen den oben genannten Höchstbeträgen und Ihrer tatsächlichen Miete selbst zu tragen, übernimmt das Jobcenter lediglich die angemessenen Kosten. Sie bleiben aber verpflichtet nachzuweisen, aus welchen Mitteln Sie die monatlichen Mehrkosten zahlen.

Angemessene Heizkosten

Die Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft anerkannt. Eine Ausnahme ist aber z.B. erheblich unwirtschaftliches Verhalten. In so einem Fall werden unangemessene Heizkosten nicht übernommen. Die Unangemessenheit der Heizkosten führt nicht zur Unangemessenheit der gesamten Unterkunftskosten.

Jährliche Betriebs-/ Nebenkostenabrechnung

Sie erhalten in der Regel einmal jährlich eine Betriebs-/ Nebenkostenabrechnung durch Ihre:n Vermieter:in. Sie sind verpflichtet, diese Abrechnung unverzüglich bei Ihrem Jobcenter einzureichen.

Nachforderungen können durch das Jobcenter übernommen werden, soweit Ihre Unterkunftskosten grundsätzlich als angemessen anerkannt wurden, und die Nachforderungen den angemessenen Rahmen nicht überschreiten.

Guthaben werden in der Regel mit den laufenden Kosten verrechnet. Sollten Ihnen Guthaben ausgezahlt oder per Scheck erstattet werden, zeigen Sie dies in eigenem Interesse unmittelbar Ihrer Leistungsabteilung an. Guthaben aus der Nebenkostenjahresabrechnung mindern den Bedarf an Unterkunftskosten in dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden und werden entweder mit dem/der Leistungsempfänger:in oder dessen Vermieter:in (wenn die Mietkosten direkt an den/die Vermieter:in gezahlt werden) verrechnet.

Wichtige Hinweise für einen Umzug

Vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Unterkunft sind Sie verpflichtet, eine Zusicherung zum Umzug durch das Jobcenter einzuholen, von dem Sie bis dahin Leistungen erhalten haben. Die Zusicherung ist nur möglich, wenn der von Ihnen angestrebte Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Nur bei Vorliegen der erforderlichen Zusicherung können auch die Umzugskosten durch die bis zum Umzug zuständige Stelle übernommen werden.

Sofern für die neue Wohnung eine Mietkaution fällig werden sollte, kann diese darlehensweise im Rahmen des SGB II übernommen werden. Das Darlehen wird dann in monatlichen Raten mit Ihrer laufenden Hilfe aufgerechnet. Hierfür ist jedoch das aufnehmende Jobcenter, in dessen Einzugsbereich ihr neuer Wohnort liegt, zuständig. Ebenso wären hier evtl. anfallende Renovierungskosten zu beantragen.

Ist der von Ihnen beabsichtigte Umzug nicht erforderlich und/oder übersteigen die Kosten für die neue Unterkunft die Angemessenheitsgrenze , werden im Falle ihres Umzuges auch weiterhin nur Leistungen in Höhe der bisherigen Unterkunftskosten erbracht.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie beabsichtigen umzuziehen, fragen Sie, noch bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, Ihre:n Sachbearbeiter:in nach den Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Umzug. Nur so können Sie sicherstellen, dass hierdurch für Sie keinerlei negative leistungsrechtlichen Konsequenzen entstehen.

Besonderheiten für Personen unter 25 Jahren

Personen unter 25 Jahren haben keinen eigenen Leistungsanspruch, dal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Unterhaltspflichtung der Eltern besteht. Somit können für unter 25-Jährige nur zusammen mit den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern Leistungen erbracht werden. Hierzu ist erforderlich, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geprüft wird.
Der Umzug eines bzw. einer unter 25-Jährigen in eine eigene Wohnung ist nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Fallmanager:in und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, und vor Unterschrift des Mietvertrages die Zusicherung zur Kostenübernahme durch die Leistungsabteilung erteilt wurde, können für diesen Personenkreis eigene Unterkunftskosten übernommen werden.

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