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Anspruch

Anspruch auf Bürgergeld

Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen des Rentenalters. Ab dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze, ab welcher Anspruch auf Regelaltersrente besteht und somit der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfällt. Kinder von 0 -14 Jahren erhalten Sozialgeld, sofern sie in einem Haushalt mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben.

Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Als hilfebedürftig gilt man, wenn man den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner:innen aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken kann.

Einen Leistungsanspruch haben grundsätzlich auch Kund:innen, die ein Gewerbe betreiben und selbständig sind. Hierzu gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die Ihnen bei der Antragstellung erläutert werden.

Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schüler:innen und Studierende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Für sie kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem BaFöG bestehen. Diese Anträge sind bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Amt für Ausbildungsförderung des Kreises Wesel zu stellen. Zusätzlich kann lediglich ein Anspruch auf die durch BAB bzw. BaföG ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 Absatz 3 SGB II bestehen.

Keinen Anspruch auf Bürgergeld

Keine Leistungen erhalten Personen, die nicht erwerbsfähig sind, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Therapieeinrichtungen) untergebracht sind. Diese können auf Antrag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bei ihrer zuständigen Kommune erhalten.